VereinSatzung

VereinSatzung des Pommerschen Diakonieverein e. V.

Präambel

Der Pommersche Diakonieverein e. V. wurde am 03.01.1991 als Rechtsnachfolger der Züssower Diakonie-Anstalten unter dem Namen „Pommerscher Diakonie-Verein Züssow e. V.“ gegründet. Die Tradition der Arbeit des Pommerschen Diakonievereins geht zurück in das 19. Jahrhundert. Im Jahr 1831 wurden die „Züllchower Anstalten“ in Stettin gegründet, im Jahr 1863 die „Kückenmühler Anstalten“ und im Jahr 1908 die „Krüppelanstalt Bethesda“ in Stettin. Diese Vorgängeranstalten wurden wesentlich geprägt durch den Geist der Inneren Mission.

Nach dem Zweiten Weltkrieg begann ein Neuanfang der diakonischen Arbeit in Züssow. Auf Initiative der Evangelischen Kirchengemeinde Züssow und der Züllchower-Züssower Diakonenbrüderschaft geschah der Aufbau der Züssower Diakonie-Anstalten. Auf Grund von weit reichenden Veränderungen in Verbindung mit der Vollendung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wurden die Züssower Diakonie-Anstalten Träger von Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe in Vorpommern. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer veränderten Rechtsstruktur, die zur Umwandlung der bisherigen Züssower Diakonie-Anstalten in den „Pommerschen Diakonie-Verein Züssow e. V.“ führte.

Heute ist der Pommersche Diakonieverein e. V. ein evangelischer Träger sozialer Dienstleistungen, der seine Angebote dezentral an verschiedenen Standorten vorhält und weiterentwickelt.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Pommerscher Diakonieverein e. V.“ 

(2) Er hat seinen Sitz in Greifswald und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Stralsund eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4) Der Verein ist Mitglied des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, in der Nachfolge Jesu Christi den Dienst der christlichen Nächstenliebe in Wort und Tat auszurichten.

(2) Zu diesem Zweck ist der Verein vor allem in folgenden Aufgabengebieten tätig: 

a) Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen

b) Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind    

c) Förderung der ambulanten und stationären Alten- und Krankenhilfe sowie Hilfe für Pflegebedürftige 

d) Betreuung und Versorgung von Senioren 

e) Förderung der Hilfe zur beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen, langzeitarbeitslose sowie schwervermittelbare arbeitslose Menschen 

f) Förderung der Ausbildung von jungen Menschen mit Benachteiligungen, Schwierigkeiten oder Behinderungen 

g) Förderung der Fort- und Weiterbildung. 

(3) Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb von ambulanten Behandlungs-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zur häuslichen Kranken- und Altenpflege, von Senioren-Pflegeheimen zur voll- und teilstationären Behandlung, Pflege und Betreuung einschließlich der Urlaubs- und Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege, von Werkstätten für behinderte Menschen, von kombinierten Wohn- und Betreuungsangeboten, die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum an den in § 53 AO genannten Personenkreis, insbesondere ältere, kranke und sozial schwache Menschen, die aufgrund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum haben und dadurch notleidend sind sowie Tages- und Begegnungsstätten. Der Verein kann in Geschäftsbereiche gegliedert werden. 

(4) Der Verein verwirklicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit den zum Unternehmensverbund des Pommerschen Diakonievereins e. V. gehörenden Rechtsträgern, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Rechtsträger des Unternehmensverbundes werden in einer separaten Anlage aufgelistet. Diese Anlage ist kein Bestandteil der Satzung. Das planmäßige Zusammenwirken geschieht durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Lieferungen, Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch die Überlassung von Personal. Zu diesen Leistungen gehören vor allem Management- und Verwaltungsdienstleistungen und die Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Gebäuden.

(5) Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.

§3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können vergütet werden. Bei der Höhe der Vergütung ist die Leistungsfähigkeit des Vereins zu beachten. 

(3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können bis zu 30 Mitglieder angehören. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den satzungsgemäßen Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen und die die Arbeit des Vereins fördern oder unterstützen wollen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins oder von Gesellschaften, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, sollen nicht als Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Tod oder bei juristischen Personen im Falle der Insolvenz oder Auflösung. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen. 

(4) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen die Satzung verstoßen. Bei der Abstimmung über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht. 

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können jährlich Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

§6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:   

     die Mitgliederversammlung 

     das Kuratorium 

     der Vorstand 

(2) Mitglieder der Organe des Vereins bzw. deren Vertreter müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) angehört. Mitglieder des Vorstands müssen der Evangelischen Kirche angehören. 

(3) Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder auf Grund besonderer Anweisung vertraulich sind. 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums – im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter – einberufen und geleitet. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur Mitgliederversammlung verhindert, wird die Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums einberufen und geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. 

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Soweit es sich bei den Mitgliedern um juristische Personen handelt, benennen diese für die Dauer von vier Jahren eine Person, die sie in der Mitgliederversammlung vertritt sowie eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung. 

(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (Textform genügt) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu stellen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. 

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 

(7) Die Mitgliederversammlung kann nach Abstimmung zwischen dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Vorstand auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(8) Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen (Textform genügt), sofern kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn das nach Satzung erforderliche Quorum erreicht wird.  Nach Ablauf der von dem oder der Vorsitzenden für den Zugang der Stimmen gesetzten Frist gibt er bzw. sie das Beschlussergebnis allen Mitgliedern in Textform bekannt.

(9) Für Einberufung und Beschlussfassung bleiben andere gesetzliche Regelungen unberührt.

§8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für: 

a) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums 

b) Bestätigung der vom Kuratorium berufenen Mitglieder des Vorstands 

c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kuratoriums 

d) Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses 

e) Entlastung des Kuratoriums und des Vorstandes 

f) Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge 

g) Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins 

h) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das Kuratorium der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt 

i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 

j) Beschlussfassung über die Satzung 

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. 

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Wird binnen vier Wochen kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt.

§9 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen, die zugleich natürliches Vereinsmitglied sein oder ein juristisches Vereinsmitglied vertreten sollen und die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Landeskirche soll im Kuratorium vertreten sein. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Neuwahl des Kuratoriums im Amt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich. 

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen. 

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 

(4) Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft stehen, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium dies im Einzelfall nicht ausschließt. Das Kuratorium kann die Leiterinnen oder Leiter der jeweiligen Geschäftsbereiche mit beratender Stimme hinzuziehen.  

§10 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch viermal im Jahr zusammen. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich (Textform genügt) unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.  Es muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird. Außerdem kann der Vorstand bei anstehenden eilbedürftigen oder wichtigen Entscheidungen die Einberufung des Kuratoriums bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragen. 

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihr bzw. sein Stellvertreter, anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die ihrer Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters – den Ausschlag. 

(3) Die Kuratoriumssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Kuratoriumssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

(4) Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren (Textform genügt) erfolgen, sofern kein Mitglied des Kuratoriums dem Umlaufverfahren widerspricht. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist auf der nächsten Kuratoriumssitzung bekanntzugeben. 

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzusenden. Wird binnen vier Wochen kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. 

§11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es berät den Vorstand bei seiner Arbeit. 

(2) Das Kuratorium ist zuständig für die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben: 

a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums den Verein 

b) Entgegennahme und Weiterleitung des geprüften Jahresabschlusses 

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 

e) Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung oder über die Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften 

f) Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer 

g) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden 

h) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands. 

(3) Der Vorstand bedarf für Entscheidungen in den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten, die er als gesetzlicher Vertreter des Vereins in Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren Organen von Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist (im Folgenden: Beteiligungsunternehmen), trifft, der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:

a) Berufung und Abberufung von Mitgliedern der Organe der Beteiligungsunternehmen, insbesondere der geschäftsführenden Organe, sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung ihrer Dienstverträge,

b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes des jeweiligen Beteiligungsunternehmens,

c) Zustimmung zu dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Beteiligungsunternehmens,

d) Beteiligung des Beteiligungsunternehmens an anderen Unternehmen oder Gründung oder Auflösung von Tochtergesellschaften,

e) Wahl der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer bei dem jeweiligen Beteiligungsunternehmen,

f) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das jeweilige Beteiligungsunternehmen,

g) Genehmigung der Geschäftsordnung für das geschäftsführende Organ des jeweiligen Beteiligungsunternehmens,

h) entsprechende Entscheidungen an Gesellschaften, an denen ein Beteiligungsunternehmen seinerseits beteiligt ist.

Aus dringenden sachlichen Gründen eilbedürftige Entscheidungen nach Satz 1 darf der Vorstand nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreters ohne vorherige Zustimmung des Kuratoriums treffen. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Kuratorium bei der nächsten turnusgemäßen Sitzung über den Vorgang umfassend zu informieren.

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe. Sie oder er soll Pfarrerin bzw. Pfarrer der Landeskirche sein. Sofern ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen wird, soll dieses die für die Vorstandstätigkeit erforderliche kaufmännische oder juristische Qualifikation besitzen. 

(2) Die Berufung der Mitglieder des Vorstands bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer berufen ist und sein Amt angetreten hat. 

(3) Ist ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen, so gibt dieser sich eine Geschäftsordnung, die durch das Kuratorium zu bestätigen ist. 

(4) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, handeln die Vorsteherin oder der Vorsteher und weiteres Mitglied im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher. 

(5) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, vertreten diese sich gegenseitig. Besteht der Vorstand allein aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher, bevollmächtigt diese oder dieser schriftlich die Leiterin oder den Leiter eines Geschäftsbereichs mit der Vertretung. Eine Vertretung von längerer Dauer regelt erforderlichenfalls das Kuratorium. 

§13 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Der Vorstand nimmt die Rechte des Vereins als Gesellschafter in Beteiligungsunternehmen unter Berücksichtigung der Aufgaben des Kuratoriums nach § 11 Abs. (3) wahr.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Das Kuratorium kann einem oder beiden Vorstandsmitgliedern durch Beschluss hinsichtlich der Beschränkungen des § 181 BGB eine partielle Befreiung für Rechtsgeschäfte mit anderen als gemeinnützig anerkannten Institutionen erteilen. Außerdem kann jedes Vorstandsmitglied durch Beschluss des Kuratoriums für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. 

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, das Kuratorium in seinen Sitzungen über wichtige Angelegenheiten sowie über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren. Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf wichtige Angelegenheiten und die wirtschaftliche Lage von Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist, sowie von Beteiligungsunternehmen dieser Unternehmen.

§14 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

(2) In der Einladung zur Sitzung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen und der entsprechende Entwurf mit der Einladung zu versenden.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.  Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 

(2) In der Einladung zur Sitzung ist auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins hinzuweisen.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das gliedkirchliche Diakonische Werk, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

(4) Die Grundstücke, die die Evangelische Kirchengemeinde Züssow und die Evangelische Kirchengemeinde St. Nicolai Stralsund mit Verträgen vom 14. April 1992 und 19. März 1997 dem Verein übertragen haben, fallen an diese zurück, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Vereins stehen. Soweit sich diese Grundstücke nicht mehr im Eigentum des Vereins befinden, ist aus der Liquidationsmasse ein entsprechender Wertausgleich auszukehren. 

 

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 26.10.2017.

 

Greifswald, den 25.08.2022